Die Bahnpost in Deutsch-Südwestafrika 1899–1903, von Uwe Albert

Die Bahnpost in Deutsch-Südwestafrika 1899–1903, von Uwe Albert. Schriften zur Deutschen Kolonialphilatelie und Kolonialgeschichte, Band 8. Arbeitsgemeinschaft der Sammler deutscher Kolonialpostwertzeichen e.V., Berlin 2018

Die Bahnpost in Deutsch-Südwestafrika 1899–1903, von Uwe Albert. Schriften zur Deutschen Kolonialphilatelie und Kolonialgeschichte, Band 8. Arbeitsgemeinschaft der Sammler deutscher Kolonialpostwertzeichen e.V., Berlin 2018

Aus 'Die Bahnpost in Deutsch-Südwestafrika 1899–1903' von Uwe Albert ist der folgende Text dem Kapitel 'Die Post und die Bahn' entnommen.

Uwe Albert  

Die Post und die Bahn

Schon am 27. November 1897, also wenige Wochen nach Baubeginn, kam es zu einer „Vereinbarung zwischen der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft und der Reichs-Postverwaltung über die Benutzung der Eisenbahnen im Schutzgebiet zu Postzwecken", die für die Post von Postkassierer Schultze, dem Vorsteher der Hauptpostagentur Windhoek, unterzeichnet wurde. Friedhelm Beck hat das Dokument im Staatsarchiv Windhoek ausfindig gemacht (EVE 35, C 2b, Bd.2, Bl. 78 -86). Mit diesem Vertrag wurde das Personal der Bahn in erheblichem Umfang für die Zwecke der Post in Anspruch genommen. Wie im Deutschen Reich sollten die Eisenbahnfahrpläne in Abstimmung mit der Post erstellt werden. Nach § 3 übernahm die Bahnverwaltung die Verpflichtung, „die Beförderung der Postsendungen durch die Vermittelung des Zugpersonals bewirken zu lassen. Die Postverwaltung wird dafür sorgen, daß die Poststücke thunlichst in Säcken und Körben zusammengepackt zur Bahnbeförderung übergeben werden. Die Postverwaltung hat ferner für rechtzeitige Ablieferung und Empfangnahme der Postsendungen am Zuge Sorge zu tragen." Dabei griffen einzelne Vereinbarungen, orientiert an Verträgen in Deutschland, der Zeit weit voraus. So sollte die Bahnverwaltung in besonderen Fällen „die Beförderung von Briefbeuteln sowie von Brief- und Zeitungspacketen durch einen Postbeamten gestatten, welchem der erforderliche Platz in einem Personenwagen II. Klasse einzuräumen ist (oder) 2. zur Beförderung von Postsendungen aller Art, des Postbegleitpersonals, der erforderlichen Postdienstgerätschaften und des erforderlichen Gepäcks für das Begleitpersonal nach freier Wahl der Postverwaltung entweder eine Abtheilung eines Eisenbahnwagens oder einen von der Postverwaltung dazu beschaffenden Eisenbahnpostwagen in den Zug einzustellen." (§ 4) Geeignete Personenwagen mit besonderen Abteilen gab es auch im Jahr 1902 noch nicht und schon gar keine Bahnpostwagen. § 8 bestimmte: „Auf denjenigen Bahnhöfen, auf denen die Wahrnehmung des Postdienstes nebst der Verwaltung der daselbst zur Einrichtung gelangenden Postanstalt die volle Thätigkeit eines Barnten nicht ausfüllt, sind diese Postdienstgeschäfte auf Verlangen der Postverwaltung dem daselbst stationierten Eisenbahnpersonal zu übertragen". Bei Errichtung neuer Bahnhöfe oder Stationsgebäude hatte die Bahnverwaltung die Belange der Post zu berücksichtigen. „Werden an Eisenbahn-Haltestellen, wo besondere Postanstalten sich nicht befinden, Briefkasten aufgestellt, so wird die Eisenbahnverwaltung ... den Eisenbahnbeamten, welchem die Wahrnehmung des Dienstes an der Haltestelle obliegt, verpflichten, sich der Beaufsichtigung des Briefkastens zu unterziehen, denselben kurz vor Durchgang jedes Zuges zu eröffnen und die darin befindlichen Briefe den Postbeamten, welche die Züge begleiten, während des Anhaltens denselben zu übergeben. Unter den gleichen Voraussetzungen wird die Eisenbahnverwaltung den Eisenbahnbeamten einer solchen Haltestelle auch beauftragen, die Auswechselung verschlossener Briefbeutel oder Briefpackete zwischen Postanstalten und solchen Personen, welche in der Nähe der Haltestelle wohnen, zu vermitteln." (§ 9) Im nächsten Paragraphen folgte dann eine Ubergangsbestimmung: „Den gemäß §1 im Einvernehmen mit der Postverwaltung festgesetzten Fahrplan inne zu halten soll die Eisenbahnverwaltung mangels ausreichender Erfahrungen bezüglich des Umfangs des Verkehrs bis auf Weiteres nicht verbunden sein." Die Vereinbarung von 1897 regelte das Verhältnis zwischen Bahn und Post in Südwestafrika noch ohne, dass man wissen konnte, wie die Entwicklung im Einzelnen verlaufen würde. Damit entsprach sie recht genau der Vorläufigkeit aller Planungen und dem tastenden Vorgehen beim Bahnbau selbst. Mit Datum vom 25. August 1898 folgte dann eine „Dienstanweisung für das mit der Beförderung von Postsendungen beauftragte Eisenbahnpersonal in Deutsch-Südwestafrika", unterzeichnet vom Leiter der inzwischen zum Postamt erhobenen Hauptpostagentur Windhoek Schultze und dem stellvertretenden Gouverneur von Lindequist (vgl. Abb. 19). Friedhelm BECK hat sie 2007 in den Berliner Protokollen Nr. 88 veröffentlicht. Sie ist im Anschluss abgedruckt. In 9 von 11 Paragraphen wurden die Verpflichtungen bei Übernahme und Ubergabe der Postsendungen durch das Eisenbahnpersonal in erdrückender Detailliertheit geregelt. Es ging also in erster Linie um die sichere Beförderung der Post aus dem Inland nach Swakopmund und umgekehrt, konkret um den Austausch zwischen der Postkarre aus Windhoek und der Bahn. [...]

Dies ist ein Auszug aus: Die Bahnpost in Deutsch-Südwestafrika 1899–1903, von Uwe Albert.

Titel: Die Bahnpost in Deutsch-Südwestafrika 1899–1903
Autor: Uwe Albert
Reihe: Schriften zur Deutschen Kolonialphilatelie und Kolonialgeschichte, Band 8
Herausgegeber: Arbeitsgemeinschaft der Sammler deutscher Kolonialpostwertzeichen e.V.
Berlin 2018
ISBN: keine
Broschur, 17 x 24 cm, 180 Seiten, zahllose sw- und Farbabbildungen

 

Albert, Uwe im Namibiana-Buchangebot

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