Friedrich von Lindequist: Rücktritt wegen Marokko-Kongo-Vertrag

Friedrich von Lindequist: Rücktritt wegen Marokko-Kongo-Vertrag. Unverzüglich unterrichtete der Nachfolger von Lindequists als Leiter des Reichskolonialamts, Wilhelm Solf , Kaiser Wilhelm II von der ersten Gebietsübernahme. Rechts oben ist, unter dem Datum vom 10.11.1912, das Kürzel des Kaisers zu erkennen. Quelle: Bundesarchiv, R 1001/4232, fol. 42

Friedrich von Lindequist: Rücktritt wegen Marokko-Kongo-Vertrag. Unverzüglich unterrichtete der Nachfolger von Lindequists als Leiter des Reichskolonialamts, Wilhelm Solf , Kaiser Wilhelm II von der ersten Gebietsübernahme. Rechts oben ist, unter dem Datum vom 10.11.1912, das Kürzel des Kaisers zu erkennen. Quelle: Bundesarchiv, R 1001/4232, fol. 42

Die Hirschberger Zeitung 'Bote aus dem Riesengebirge' las am 05.11.1911, anläßlich der Abdankung des Staatsekretärs Friedrich von Lindequist, zwischen den Zeilen. Der ehemalige Gouverneur Deutsch-Südwestafrikas, damals Leiter des Reichskolonialamts, trat am 03.11.1911, aus Protest gegen das Zustandekommen des deutsch-französischen Marokko-Kongo-Vertrages, von seinem Amt zurück.

Das Abschiedsgesuch des Herrn Friedrich von Lindequist ist genehmigt und der zufällig in Berlin weilende Gouverneur von Samoa, Dr. Solf, ist bis auf weiteres mit der Leitung des Kolonialamtes betraut worden. Hinter dem Scheidenden kläfft nun, genau wie einst hinter Dernburg, die ganze Meute der vom blau-schwarzen Regierungskurs abhängigen Preßtrabanten. Es fehlte nicht viel und sie riefen nach dem Staatsanwalt. Und der Reichskanzler läßt öffentlich durch die offiziösen Blätter das Reichskolonialamt beschuldigen, daß es grobe Indiskretionen begangen und daß durch diese Indiskretionen seine politischen Zirkel gestört habe. Er läßt mitteilen, daß infolge dieser Indiskretionen die Verabschiedung des Staatssekretärs des Reichskolonialamtes, Herrn von Lindequist, und des Geheimen Regierungsrates im Reichskolonialamt, Freihern von Danckelmann, notwendig geworden sei, und die Entlassung des Staatssekretärs ist dennoch prompt erfolgt. Wer erinnert sich, eine derartige öffentliche Abstrafung einer Minister-Exzellenz und eines wirklichen Geheimrats jemals erlebt zu haben? Wir aber wollen uns durch all' den Lärm den Blick nicht trüben lassen. Mag sein, daß im Kolonialamt ein Paragraph verletzt worden ist. Aber, du lieber Himmel, was sind Paragraphen? Die regieren die Welt doch wahrlich nicht. Was wäre aus Preußen geworden, wenn York in Tauroggen sich an die Paragraphen geklammert hätte?! Nein, der ganze Spektakel kann die klare Tatsache nicht verdunkeln, daß der Leiter unserer Kolonialpolitik das Kolonialabkommen des Herrn von Bethmann Hollweg entschieden verurteilt und daß er! jede Verantwortung dafür rundweg ablehnt. Sie ist ungewöhnlich, diese Rebellion des einen Ministers gegen den andern. Aber; sie wirkt erfrischend in unserer Zeit der Schlaffheit, Duckerei und Kriecherei. Sie ehrt den Mann, der lieber sein Amt opfert, als das zu vertreten und zu beschönigen, was er mit seinem Gewissen nicht zu vereinbaren vermag. Herr von Bethmann Hollweg und Herr von Kiderlen-Wächter sind unwillig und gereizt. Das kann man ihnen nachfühlen. Herr von Lindequist hat ihnen das Konzept ihrer Reichstagsreden gründlich verdorben. Aendern kann zwar auch der Reichstag an dem Abkommen nichts mehr. Man hätte sich aber zu gern doch wenigstens eine gute Zensur geholt. Jetzt wird der Reichstag doppelt mißtrauisch an die Prüfung gehen. Amtlich wird jetzt über die in dem Abkommen eingetauschten Gebiete folgende Darstellung verbreitet: In dem bezüglich des Kongo zwischen Deutschland und Frankreich abgeschlossenen Abkommen erhält Deutschland bedeutende und wertvolle Ländereien längs der ganzen Grenze seiner Kamerunkolonie, außerdem zwei Landstrecken, die sich bis an die Ufer des Kongo oder des Ubangi erstrecken. Wenn diese Strecken auch an sich weniger wertvoll sind, so geben sie Deutschland Zugang zu den Ufern dieser Ströme. Deutschland erhält an diesen Ufern Landstreifen zwischen sechs und zwölf Kilometern, die ihm gestatten, alle zur Schiffahrt erforderlichen Einrichtungen anzulegen. Dagegen tritt Deutschland das kleine Dreieck zwischen Lagone und Chart bis zu deren Zusammenfluß südlich des Tschadsees ab. Togo wird in dem Abkommen überhaupt nicht erwähnt. Im übrigen enthält der Vertrag auf Gegenseitigkeit beruhende Bestimmungen über Handelsfreiheit, gegenseitige Durchzugsrechte, Befugnisse über Weiterführung von Eisenbahnen und am Schluß den Vorbehalt gegenseitiger Verständigung für den Fall, daß im internationalen Kongobecken, wie es durch den Berliner Vertrag festgestellt ist, Veränderungen eintreten sollten. Auch über den Inhalt des eigentlichen Marokko-Abkommens wird jetzt eine, natürlich rosenrot gefärbte amtliche Darstellung verbreitet. Einstweilen läßt sich erkennen, daß Deutschland gegen eine Aneignung Marokkos durch Frankreich nichts mehr einzuwenden hat. Will Frankreich „zur Ausrechterhaltung der Ordnung und zur Sicherung wirtschaftlicher Transaktionen" Gebiet besetzen, will die Republik „Polizeiaktionen" zu Wasser und zu Lande unternehmen, will Frankreich die diplomatische Vertretung Marokkos übernehmen — Deutschland hat gegen das alles nichts einzuwenden. Dafür werden dann Deutschland mannigfache wirtschaftliche Zusicherungen gemacht, die anscheinend ziemlich belangreich sind. In Ansehung der Zölle, Steuern und Abgaben, Tarife wird Deutschland jede Begünstigung zugesichert. Daß in der Form der Ausbedingung gleicher Behandlung für alle in Marokko handeltreibenden Nationen, so daß ein Verstoß gegen Deutschlands Recht zugleich eine Verletzung des Rechtes und der Interessen anderer Nationen wäre. Für die deutschen Bergwerksunternehmer in Marokko ist Sorge getragen, insbesondere auch gegen willkürliche Belastung. Der Vertrag schützt den freien und gleichen Wettbewerb bei Ausschreibungen der Eisenbahnen, ordnet ein Schiedsgerichtsverfahren, sieht für die Folgezeit die Beschaffung der Konsulargerichtsbarkeit vor, nimmt eine Revision der Rechtsverhältnisse der Schutzgenossen in Aussicht. Soweit sich bisher überblicken läßt, ist das Abkommen so beschaffen, wie man nach Lage der Sache erwarten konnte. Deutschland hat die „offene Tür" gewährleistet bekommen, und Frankreich bekommt Marokko. Was es damit macht, ist im wesentlichen seine Sache. Der sogenannte Sultan kann in den wohlverdienten Ruhestand treten. Zu sagen hat er hinfort nichts. Und daß die übrigen Mächte diefem Abkommen beitreten, dahin zu wirken, hat sich Deutschland verpflichtet. Ob der Vertrag was taugt, kann erst die Zukunft lehren. Zunächst aber muß der Wortlaut des Vertrages abgewartet werden.


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