Die völker- und staatsrechtliche Stellung der deutschen Kolonialgesellschaften des 19. Jahrhunderts

Die völker- und staatsrechtliche Stellung der deutschen Kolonialgesellschaften des 19. Jahrhunderts: Die völkerrechtliche Bedeutung des Gebietserwerbes und der Rechtsstatus der Kompanien.
Fichtner, Axel
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Titel: Die völker- und staatsrechtliche Stellung der deutschen Kolonialgesellschaften des 19. Jahrhunderts: Die völkerrechtliche Bedeutung des Gebietserwerbes und der Rechtsstatus der Kompanien.
Autor: Axel Fichtner
Reihe: Europäische Hochschulschriften,
Reihe II Rechtswissenschaft, Band 3399
Verlag: Peter Lang
Frankfurt, 2002
Broschur, 15x21 cm, 245 Seiten, 5 sw-Abbildungen, 3 Kartenskizzen


Vorstellung des Verlages:

Die deutschen Kolonialgesellschaften hatten eine Vielzahl von Vorläufern, die in unterschiedlichem Maße wirtschaftlich und politisch erfolgreich waren. Die großen Chartergesellschaften haben seit Anfang des 17. Jahrhunderts in der Kolonialgeschichte eine entscheidende Rolle gespielt. Im Zuge des Imperialismus wurden erneut Schutzbriefe an Kolonialgesellschaften verliehen, so auch 1885 jeweils an die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft und an die Neuguinea-Kompanie.

Die Arbeit untersucht - auf der Grundlage der wissenschaftlichen Literatur aus dem Zeitraum 1860 bis 1914 - die Völker- und staatsrechtliche Stellung dieser Gesellschaften. Sie beleuchtet die völkerrechtliche Bedeutung des Gebietserwerbes und den Rechtsstatus der Kompanien nach dem Erwerb eines Schutzbriefes und stellt schließlich einen Vergleich an mit den bedeutsamen Ostindienkompanien Englands und der Niederlande.


Aus der Einführung des Autors:

Aufgabenstellung

Kolonialgesellschaften haben je nach Gebiet und historischer Epoche öffentlich-rechtliche Kompetenzen von sehr unterschiedlicher Bedeutung und Reichweite besessen. Auch zwei deutsche Kompanien, die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft und die Neuguinea-Kompanie, wiesen von 1885 bis 1890 bzw. von 1885 bis 1889 und von 1892 bis 1899 Rechtsstrukturen auf, die eine völkerrechtliche Stellung denkbar erscheinen lassen.

Zur Klärung dieser Problematik sind zunächst die zeitlichen Vorläufer der deutschen Kompanien, insbesondere die großen Ostindienkompanien Englands und der Niederlande darzustellen sowie solche Gesellschaften, die im Zuge des Imperialismus zur selben Zeit wie die deutschen Kompanien mit Kolonialaufgaben betraut wurden.

Sodann folgt ein kurzer Überblick über die deutsche Kolonialgeschichte von 1871 bis 1918, wobei die für die Untersuchung maßgeblichen Kolonien, Deutsch-Ostafrika und Kaiser-Wilhelms-Land bzw. der Bismarck-Archipel, hervorgehoben dargestellt werden sollen. Anschließend wird die Lehre von den Völkerrechtssubjekten zwischen 1860 und 1918 dargestellt, um die Kolonialgesellschaften in die zeitgenössische Völkerrechtsdogmatik einordnen zu können. Als Kern der Untersuchung ist Hinweisen auf eine mögliche Völkerrechtssubjektivität der deutschen Kompanien nachzugehen, und zwar zunächst für die Zeit vor der Erteilung eines Schutzbriefes durch Untersuchung des Aktes des Gebietserwerbes durch Privatpersonen. Daran schließt sich eine Untersuchung der Rechtsstellung nach Gewährung eines kaiserlichen Schutzbriefes an.

Ein Vergleich mit der Rechtsstellung der bedeutenden englischen und niederländischen Ostindienkompanien endlich könnte den Ausschlag geben, ob für die deutschen Kolonialgesellschaften eine Völkerrechtsstellung in Betracht kam.

Grundlagen und Begriffsbestimmung Kolonialgesellschaften haben ihren Ursprung in zwei mittelalterlichen Institutionen:
Zum einen waren dies Kaufmannsgilden, die es Außenseitern verboten oder erschwerten, Handel mit bestimmten Gütern zu treiben. Die Sicherung der monopolistischen Privilegien war ihr Hauptzweck. Später bildeten sich Gesellschaften, die darauf gerichtet waren, exklusive Rechte wie z.B. einen Herstellungsprozess oder den Handel mit einem fremden Land auszuwerten. Die Erteilung dieser Rechte war erforderlich, da Vereinigungen von Individuen kein angeborenes Recht besaßen, sich zu versammeln, Leiter zu wählen oder sich Regularien zu geben.

Ohne königliche Sanktion bestand ständig die Gefahr einer ungesetzlichen Versammlung. Nicht nur Gesellschaften mit dem Gegenstand Femhandelsmonopol und Kolonisierung waren auf einen Schutzbrief des Herrschers angewiesen, sondern auch solche, die sich mit inländischem Bergbau, Fischerei, Industrie, Bankgeschäften, Versicherungen und Wasserwirtschaft befaßten. Die Charter im weiten Sinne hatte also nur den Charakter einer staatlichen Konzession für eine bestimmte Tätigkeit.

Die zweite mittelalterliche Wurzel ist das Lehensrecht, nach dem die Übergabe von Grundbesitz und Ämtern an Vasallen gegen Amts- und Kriegsdienste durch einen Herrscher erfolgte. Später belehnten die Herrscher widerruflich Gesellschaften mit den von seinen Untertanen erworbenen Landgebieten und gewährte Privilegien, vor allem Bodenerwerbs- und Handelsmonopole, zumeist auch Hoheits- und administrative Rechte. Damit sind gleichzeitig die wesentlichen Bestandteile eines Schutzbriefes aufgezählt. [...]