Die Grundrechte in der Verfassung der Republik Namibia vom 21. März 1990

Ein wichtiges Stück der Zeit- und Gründungsgeschichte Namibias
Watz, Frank Leonhard
14005
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28,50 € *

Autor: Frank Leonard Watz
Klaus Hess Verlag
Göttingen; Windhoek, 2004
Broschur, 15x21 cm, 367 Seiten


Verlagsankündigung:

Namibia erlangte 1990 als letzter Staat Afrikas seine Unabhängigkeit. Die im November 1989 vom Volk gewählte Constituent Assembly erarbeitete innerhalb nur weniger Wochen um die Jahreswende 1989/90 eine Verfassung, die als demokratisch und beispielhaft in Afrika gilt. Diese Arbeit untersucht und bewertet die Verankerung der Grundrechte in der Verfassung. Dabei werden vorangegangene Verfassungsentwürfe der beiden großen Parteien sowie viele der Diskussionen dargestellt, die den Beschlußfassungen voraus gingen.

Der Autor hat in seiner Dissertation auch auf teilweise schwer zugängliche Quellen zurückgegriffen wie die Sitzungsprotokolle der Constituent Assembly. Der einstimmig beschlossene Ursprungstext der Verfassung der Republik Namibia mit den Namen aller Abgeordneten der Constituent Assembly ist im Anhang aufgeführt. Neben seiner juristischen Bedeutung stellt dieses Werk auch ein wichtiges Stück Zeit- und Gründungsgeschichte Namibias dar.


Aus "DER PRÄSIDENT":

Wie bereits im vorigen Kapitel angedeutet, ist die Machtstellung des Präsidenten nicht zu unterschätzen. Das fünfte Kapitel der Verfassung befaßt sich mit dem Präsidenten, seiner Wahl und seinen Aufgaben; eine sehr ausführliche Regelung. Auch dadurch wird seine starke Stellung, das sei im Vorgriff bereits erwähnt, betont. Im Rahmen der Arbeit ist es allein erforderlich, auf die Punkte einzugehen, die einen unmittelbaren Bezug auf die Grundrechte und deren Schutz haben.

Es war lange umstritten, wie die Befugnisse des Präsidenten ausgestaltet sein sollen. In dem Verfassungsentwurf, der in der Turnhallen-Konferenz ausgearbeitet wurde, war von einem repräsentativen Präsidenten die Rede, der in seinen Handlungen von dem Einvernehmen und der Zustimmung eines Ministerrates abhängig sein sollte, vergleichbar dem deutschen Bundespräsidenten. Das findet sich in einigen der Verfassungsentwürfe.

So will die DTA den Präsidenten ...to see ... aboveparty politics..., eine Auffassung, die auch von der NPF geteilt wird. Hamutenya wendet dagegen ein, daß auch die amerikanische Verfassung einen exekutiven Präsidenten hat und die Demokratie dort wundervoll sei. Diesem Argument begegnet Katjiuongua damit, daß man sich aus den verschiedenen Verfassungen das Beste heraussuchen sollte, dieses aber nicht kritiklos übernehmen müsse. Dagegen sprechen auch die Erfahrungen in Afrika. Jedesmal, wenn in einem afrikanischen Land der exekutive Präsident gestürzt wird, stürzt das gesamten System mit. Des weiteren führt er aus,

...that the arguments that in Africa the leader or the headman must have all the powers - head of slate and government, President of the Young Pioneers, etc., which are used to justify the idea of a one-party, is total nonsense because they are not scientific propositions but a mere reflection of the failure of political elites in tribally divided societies to establish a community of values via an open and free dialogue and democratic participation in the political process. That is the crux of the problem. Instead of people looking for the methode of resolving infernal contradictions, leaders tend to be more impatient, antocratic and authoritarian, resorting at co-operation and coercion, if necessary.

Rukoro schlägt vor, den exekutiven Präsidenten vom Parlament in einem Wahlausschuß wählen zu lassen. Nur so kann das notwendige Vertrauen zwischen dem Präsidenten und dem Parlament, dem gegenüber er verantwortlich ist, gewährleistet werden. Tjiriange hält die Verfassung für einen guten Kompromiß. Ob dem zugestimmt werden kann, wird sich zeigen. In der Verfassung hat sich in dieser Frage die Auffassung der SWAPO durchgesetzt. Deswegen soll ein kurzer Überblick an den Anfang gestellt werden.


l. TEIL: DER SWAPO-ENTWURF

Die Stellung des Präsidenten nach den SWAPO-Entwürfen entspricht dem der USA, Frankreichs und vieler anderer Staaten in Afrika, mit einer entsprechend starken exekutiven Stellung. Er ist Staatsoberhaupt und zugleich Regierungschef, Art. 83 SWAPO-Entwurf 1989(1), Art. 30 Abs. l SWAPO-Entwurf 1989(11). Durch die Direktwahl wird seine starke Stellung noch verstärkt, Art. 89 Abs. l SWAPO-Entwurf 1898(1), Art. 31 Abs. 2 SWAPO-Entwurf 1989(11); gleiches gilt für seinen Vorsitz im Ministerrat (Art. 98 SWAPO-Entwurf 1989(1), Art. 62 Abs. 3 SWAPO-Entwurf 1989(11)), diesen dominiert er (vgl. dazu Art. 97 S. l SWAPO-Entwurf 1989(1); Art. 62 SWAPO-Entwurf 1989(II)). Auch ernennt er die Mitglieder des Ministerrates, Art. 96 SWAPO-Entwurf 1989(1); Art. 62 Abs. l und 2 SWAPO-Entwurf 1898(11); allerdings mit Zustimmung der National Assembly.

Darin erschöpft sich die Machtbefugnis des Präsidenten nicht, sondern sie geht noch weiter, weil er durch seine Befugnisse, verschiedene Beamte in den Verwaltungen zu ernennen, sich eine gewaltige Hausmacht verschaffen kann. Das zeigt, daß der Präsident als neutraler Beamter ein Mythos ist. [...]